2013-02-01

Inklusion an Schulen kommt nicht, sie ist schon da

Seit etwa einem Jahr und im letzten halben Jahr zunehmend Wir schreiben bereits das Jahr 2016. Seit nunmehr vier, fünf Jahren spreche habe ich mit Lehrerinnen, Lehrern, Elternvertreterinnen, Elternvertretern, Eltern, politisch Verantwortlichen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Niedersächsischen Landesschulbehörde über die heraufziehende Inklusion im Bildungswesen gesprochen: Ungläubigkeit, Überforderung, Unsicherheit… und immer wieder mischt sich unter das Kopfschütteln der Verdacht, irgendwelche Politiker hätten gerade nichts Besseres zu tun gehabt als Stress zu verbreiten und Geld im Bildungswesen einzusparen.
Nun habe ich selbst eine Funktion in der Trägerschaft einer Schule übernommen Inzwischen, seit 2013/2014, habe ich meine Aufgabenbereiche gewechselt: Ich arbeite nicht mehr an einem Gymnasium, sondern an einer Haupt- und Realschule und an einer Grundschule; meine Funktion in der Trägerschaft der Schule, die ich mitgegründet habe, habe ich niedergelegt. Der Ort hat sich verändert, trotzdem bin ich weiterhin in zwei Lebensbereichen mit der Frage nach der Inklusion in Schulen beschäftigt. Aus diesem Anlass stelle ich hier meine privaten Einsichten zum Thema bereit. Ich trage diese in die Diskussion an den beiden Schulen ein, mit denen ich unmittelbar zu tun habe, jedoch repräsentieren sie in keiner Hinsicht deren offizielle Haltung.
Die Leinwand, auf die ein Bild gemalt ist, braucht einen steifen Rahmen, um das Gemälde aufzuspannen und wirken zu lassen. Der „Hintergrund“ ist hier dieser steife Rahmen.
Ungeduldige Menschen können hier eine Abkürzung nehmen:



Hintergrund

Am 13. Dezember 2006 haben die Vereinten Nationen die Konventionen über die Rechte behinderter Menschen als vertiefende Präzisierung der Menschenrechte angenommen. Der frühestmögliche Zeitpunkt, diese zu unterzeichnen, wurde auf den 30. März 2007 festgelegt. Mehr Staaten als bei jeder anderen Konvention haben den erstmöglichen Stichtag genutzt, um zu unterschreiben: 82 haben die eigentlichen Konventionen gezeichnet, 44 das weitergehende Zusatzprotokoll.
Zu den frühsten Unterzeichnern der Konventionen gehören die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland. Es war das erste Mal, dass die EU eine UN Konvention selbstständig unterschrieben hat. Die EU hat sich auf die Konventionen beschränkt, Deutschland hat außerdem das Zusatzprotokoll unterschrieben.
Der Deutsche Bundestag hat bei seiner 193. Sitzung am 4. Dezember 2008 die Konventionen über die Rechte behinderter Menschen und das Zusatzprotokoll ratifiziert (Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf der Drucksache 16/10808). Am 31. Dezember 2008 wurde das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bundesweit in Kraft sind diese seit dem 31. März 2009. Damit ist Deutschland eine völkerrechtliche Bindung eingegangen. Die Europäische Union zog mit der Ratifizierung im Januar 2011 nach, so dass die Konventionen nun europaweit gelten. Aufgrund des Zusatzprotokolls hat die Bundesrepublik Deutschland einen Teil ihrer Souveränität der UN untergeordnet, d. h. die Vereinten Nationen wachen darüber, dass die Konventionen umgesetzt und rechtlich verankert werden. Individuen bekommen die Möglichkeit, gegen die Bundesrepublik Deutschland auf übergeordneter Ebene zu klagen, wenn ihre Rechte missachtet oder verletzt werden.

Zielsetzung der Konventionen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen


„The Convention […] takes to a new height the movement from viewing persons with disabilities as "objects" of charity, medical treatment and social protection towards viewing persons with disabilities as "subjects" with rights, who are capable of claiming those rights and making decisions for their lives based on their free and informed consent as well as being active members of society. The Convention is intended as a human rights instrument with an explicit, social development dimension.“ (Einleitung durch www.un.org)
Es geht also um nichts Geringeres als erstens zu verdeutlichen, dass behinderte Menschen wirklich Menschen sind, zweitens sicherzustellen, dass für sie deshalb alle Menschenrechte volle Gültigkeit haben und dass sie drittens daraus folgend an allen Bereichen des Lebens ungehindert teilnehmen können müssen.
In der Bundesrepublik ist dies grundsätzlich seit ihrer Gründung festgelegt. Denn Artikel 3 Satz 3 der Grundrechte verankert:

„[…]
(3) […] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, I. Grundrechte, Artikel 3, Satz 3)
Nichtsdestotrotz dokumentieren schon allein die Pressemitteilungen des Bundesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen, dass dieses alte Grundrecht ohne die UN Konventionen über die Rechte behinderter Menschen bislang unzureichend umgesetzt wurde und dass diese eine Chance bieten, unser eigenes Grundgesetz notfalls mit internationaler Hilfe ernster zu nehmen als bisher. Dennoch fällt die Beurteilung des Erreichten durch den Bundesbeauftragten erschreckend aus:
„Trotzdem sei vier Jahre nach dem Beschluss des Bundestages zur UN-Behindertenrechtskonvention das Unterstützungssystem für Menschen mit Behinderung weiter auf Trennung ausgerichtet. Eingliederungshilfe bekomme man weiterhin einfacher dann, wenn man bereit ist, Menschen mit Behinderung auszugliedern. Auch steige immer noch die Zahl der Schüler in Sonderschulen mit sogenannter geistiger oder körperlicher Behinderung. ,Noch immer müssen die Menschen der Unterstützung folgen, anstatt die Unterstützung dem Menschen folgen zu lassen,’ so Hubert Hüppe. Nicht selten würde auf Zeit gespielt, um Inklusion zu verhindern und trennende Strukturen zu erhalten. Teilhabe sei ein Menschenrecht, auf das man nicht noch jahrzehntelang warten könne.” (Bundesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen: Pressemitteilung. 2012-12-03)
Bis heute, 6. Dezember 2012, wird im Bundestag darüber gestritten, wie diese Rechte angemessen umzusetzen sind. Mithin ist es also ein Nebenziel, unser eigenes Grundrecht und damit eine der tragenden Säulen der Bundesrepublik Deutschland ernst zu nehmen und zu festigen.

Reichweite

In den Staaten, wo die UN Konventionen über die Rechte behinderter Menschen unterzeichnet und ratifiziert worden sind, müssen sie in allen bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichen umgesetzt werden. Jeder Arbeitgeber, jede Bildungseinrichtung, jede Kommune, jedes Theater, jedes Geschäft, jede Kirche und auch jeder Verein ist verpflichtet, Wege zu finden, aus dem Gesetz gelebte Wirklichkeit zu machen.
In Deutschland steht derzeit vor allem die Inklusion im Bildungswesen im Fokus der öffentlichen Diskussion. Damit geht es derzeit vor allem darum, wie Artikel 24 der UN Konventionen realisiert werden kann.
Die öffentliche Diskussion erreicht bislang vor allem die Frage, wie Schülerinnen und Schüler inklusiv beschult werden können. Abgesehen davon, dass Artikel 24 der UN Konventionen bereits Richtungen weist, fordert Absatz 4 zusätzlich zur Öffnung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ebenfalls die Inklusion von behinderten Lehrerinnen und Lehrern. Auch wenn es ein Nebenthema ist, so scheint hier eine signifikante Schwäche der deutschen Bildungsdebatte auf: Lehrerinnen und Lehrer werden als Akteure im Bildungsgeschehen unzureichend wahrgenommen. Die Verengung auf die Schülerinnen und Schüler blendet allzu oft aus, dass in einer Lerngruppe nicht nur Lernende, sondern auch Lehrende mit allen ihren Grundrechten und Bedürfnissen anwesend sind und handeln.

Die Umsetzung in Schulen …

Am 18. November 2010 hat die Kultusministerkonferenz das Dokument „Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) in der schulischen Bildung“ beschlossen. Es nimmt viele der ängstlichen Fragen, die uns gerade an den Schulen beschäftigen, bereits vorweg. Deshalb lohnt es sich auf jeden Fall, dem Link zu folgen und die achteinhalb Textseiten durchzulesen. Dass sich die KMK der heraufziehenden Probleme bewusst war, bedeutet, dass wenigstens der Wille zur Lösung dokumentiert ist. Neben vielen wichtigen Gedanken hat sich die KMK ausdrücklich eine Hintertür offengehalten:
„Artikel 24 des Übereinkommens begründet für die schulische Bildung eine staatliche Verpflichtung, die dem Vorbehalt der progressiven Realisierung unterliegt. Das heißt, dass die Verwirklichung nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann und dass eine Konkurrenz zu anderen gleichrangigen staatlichen Aufgaben besteht.“ (ebd., S. 2)
Ein Fahrplan, gesetzte Zwischenziele und dergleichen übliche Elemente einer Projektplanung fehlen. Ohne solche Marken könnten wir hier auch über einen Umsetzungszeitraum von 2000 Jahren sprechen. Betroffenen wird es zudem schwer gemacht, ihre Rechte einzufordern. Denn ihnen wird ja schon garantiert, dass ihre Rechte umgesetzt werden – nur eben irgend wann. Immerhin hat die Bundesregierung einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN Konventionen über die Rechte behinderter Menschen aufgestellt, der innerhalb der nächsten zehn Jahre abgearbeitet werden soll. Inwiefern dieser in die Rechte der einzelnen Bundesländer hineinwirkt, wird sich zeigen – dem Plan folgend dürfte eine erste Zwischenprüfung 2013 stattfinden –.
Über die anstehenden Veränderungen hält die KMK fest:

„In diesen Veränderungsprozess und in eine differenzierte Bestimmung seiner Ziele wird die Kultusministerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit die wesentlichen Akteure einbeziehen. Das sind die kommunalen und privaten Schul- bzw. Sachaufwandsträger, die Träger von Sozial- oder Jugendhilfe, die gesetzliche Sozialversicherung, die für die Berufsausbildung mitverantwortlichen Sozialpartner sowie insbesondere die Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen.“
Wir werden darauf achten, inwiefern z.B. sowohl die kommunalen als auch die privaten Schulträger in diesen Veränderungsprozess wirklich einbezogen werden und nicht nur Befehlsempfänger bleiben.

… in Niedersachsen


Niedersächsisches Schulgesetz. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. § 4 Inklusive Schule (geändert 2012-07-17)
(1) 1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).
(2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.
Zunächst einmal: Inklusion an niedersächsischen Schulen kommt nicht, sie ist schon da! Zumindest vom Gesetz her.
Zweitens heißt dies nicht, dass Schüler mit einer Behinderung nur noch allgemeinbildende Schulen besuchen dürfen. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche Schule am besten passt. Es besteht nun die Möglichkeit zu wählen. Drittens ist dieser Paragraph gegenüber dem Artikel 24 der UN Konventionen über die Rechte behinderter Menschen stark verändert. Von den Konkretionen ist nichts mehr geblieben. Stattdessen wurden sie in den Terminus „barrierefrei und gleichberechtigt“ komprimiert. Von Behinderung ist nicht die Rede. Der erste Satz bezieht sich auf „alle Schülerinnen und Schüler“. Die Kompression hat Stärken und Schwächen: Einerseits ist auf den ersten Blick verschleiert, was damit gemeint ist und welche Handlungen diesen Terminus umsetzen können. Andererseits ermöglicht sie genau dadurch, Barrieren zu erkennen und aufzulösen, die in Art. 24 der UN Konventionen über die Rechte behinderter Menschen noch nicht erkannt oder nicht Thema sind.

Barrierefreiheit

In Schulen reden wir von Barrierefreiheit, wenn wir uns überlegen, wie eine Schülerin, ein Schüler mit gestörtem Bewegungsapparat das Gebäude erschließen kann. Vielleicht kommen wir zur Frage, wie sich ein Blinder darin zurechtfindet. Möglicherweise nehmen wir sogar noch die akustische Qualität von Bauwerken als Barriere wahr. Es ist kaum noch bewusst, dass z. B. für Kinder mit AD/HS u. A. die Lichtverhältnisse im Raum, die Schallentwicklung und die viel zu geringe Nähe zum Nachbarn relevante Barrieren darstellen können. Barrierefreiheit gilt für „alle Schülerinnen und Schüler“, nicht nur für behinderte. Erschöpft sich also Barriere in den architektonischen Gegebenheiten? Barrieren sind alles, was Schüler daran hindert, am Unterricht teilzunehmen. Sprachbarriere weist darauf hin, dass wir noch sehr viel mehr Barrieren aufzulösen haben. Eltern, die sich dieses bewusst machen, können von den Schulen fordern, dass ihre Kinder die Möglichkeit bekommen, in Gebärdensprache zu lernen, dass Schriftverkehr in Braille läuft und auch, dass  Schüler in ihrer Muttersprache unterrichtet werden.
Indem wir die Barrierefreiheit angehen, profitieren nicht nur ein paar wenige Schüler, sondern es entstehen in der Breite die Voraussetzungen für eine gute Unterrichtsbeteiligung. Das Gesetz ist zudem so aufgestellt, dass weder die Eltern noch die Schüler sich der Schule anpassen müssen. Stattdessen ist es an der Schule bzw. ihrem Träger Anpassungen vorzunehmen, Barrieren aus dem Weg zu räumen und für Gleichberechtigung zu sorgen.

Gleichberechtigung

Gleichberechtigung war bereits vor der Einführung der inklusiven Schule durch das deutsche Grundgesetz in Kraft. Es war Eltern und rechtsmündigen Schülern immer möglich, z. B. bei klinisch bedeutsamen Beeinträchtigungen durch eine Klassenkonferenz einen Nachteilsausgleich ausloten zu lassen. In Niedersachsen wurde dies meistens nur bei Kindern mit einer Lese-Rechtschreibschwäche oder mit einer Dyskalkulie angewendet. Das Feld klinisch bedeutsamer Beeinträchtigungen ist aber viel weiter. So ist dies z.B. eine der Voraussetzungen, unter denen eine AD/HS-Diagnose gestellt werden darf. Die Erziehungsberechtigten dieser Kinder haben das Recht, für sie durch eine Klassenkonferenz einen Nachteilsausgleich finden zu lassen. Mit ein wenig Recherche im Internet findet man Anwälte, die dieses in der Vergangenheit erfolgreich durchgesetzt haben.


Gemeinsamer Unterricht behinderter und nicht-behinderter Schüler

Erst der zweite Satz führt das Thema „Behinderung“ ein. Im Kern stehen zwei Systeme zur Unterstützung im gemeinsamen Klassenverband: „… wirksame individuell angepasste Maßnahmen… “ und „… die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen.“
Die Kultusministerkonferenz hatte dazu unterlegt:

„Sonderpädagogische Förderung erfordert sowohl in der allgemeinen als auch in der Förderschule die kontinuierliche Auseinandersetzung mit der individuellen Lernausgangslage und Lernentwicklung und eine darauf bezogene Lern- und Förderplanung; sie erfolgt auf der Grundlage einer person- und umfeldbezogenen Diagnostik. Vor diesem Hintergrund werden neben den notwendigen pädagogischen Maßnahmen ggf. auch sonstige Maßnahmen durch außerschulische Partner (z. B. Pflege nach Maßgabe der dafür geltenden Regelungen) in der Schule berücksichtigt. .Die Kinder und Jugendlichen und ihre Eltern sind Mitwirkende, Mitgestalter und Partner in schulischen Bildungsprozessen. Außerschulische Partner, insbesondere Träger der Sozial- und der Jugendhilfe, die gesetzliche Sozialversicherung sowie die Arbeitsverwaltung werden einbezogen.” (Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) in der schulischen Bildung, Hervorhebung durch mich)
„Wirksam“ dürfte in diesem Fall bedeuten, dass es sich zum einen um erprobte Handlungen im Unterricht handelt und zum zweiten um validierte, nicht unterrichtsbezogene Maßnahmen. Der Gesetzgeber und viele Leistungsträger schränken ihre Bezahlwilligkeit auf solche Angebote ein. Schulen können solche Leistungen teilweise selbst erbringen, indem sie z.B. unterschiedliche Differenzierungsstrategien umsetzen. Im Grunde profitierte jedes Kind von einer individuellen „Lern- und Förderplanung“. Diese Instrumente sind aber nicht an allen Schulformen Grundvoraussetzung für den Lehrerberuf. Insbesondere Gymnasien betreten Neuland, und es wird notwendig sein, genau zu planen, wie sie es sich erschließen wollen.
Wir reden über mehr als pädagogische, methodische und didaktische Werkzeuge. Deshalb sind Schulen auf die Kooperation mit anderen Anbietern angewiesen, damit sie für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ein wirksames, individuell angepasstes Maßnahmenpaket bereitstellen können. Kooperation bedeutet auch Koordination: Wie werden Partner in das Kernarbeitsfeld von Schule, in den Unterricht, so eingeführt, dass sie ihre Leistungen unauffällig natlos bereitstellen? Es wird sehr unangenehm, wenn die Bildungseinrichtungen dahinein stolpern. Sie entlasteten sich und ihre Partner, wenn sie spätestens heute damit beginnen, Fäden in ihr potentiell unterstützendes Umfeld zu spinnen. Grundsätzlich braucht jede Schule ein ständiges sozialpädagogisches Team vor Ort als Ansprechpartner, Fachkompetenz und Anker ins Umfeld. Darüber hinaus ist die Sozial- und Jugendhilfe ein guter Einstieg, aber auch das Telefonbuch kann offenbaren, wer was in erreichbarer Nähe anbietet: So mag es u.a. sinnvoll sein, mit den umliegenden Therapiepraxen am selben Tisch zu planen. Eine Ergotherapeutin bzw. ein Ergotherapeut kann z.B. eindrucksvoll helfen, Räume so zu gestalten, dass ein stark verhaltensauffälliges Kind darin ein Chance bekommt, dem Unterricht zu folgen.
Kooperation und Koordination ist aber auch gefragt, wenn ein Bedarf festgestellt wird: Wer gibt auf welcher Ebene, welche Mittel frei? Potentielle Partner sind hier die Bundesrepublik Deutschland, das Land Niedersachsen, die Kommunen und die Krankenkassen. Das tatsächliche Geflecht ist noch sehr viel verzweigter. Damit sich Eltern und betroffene Schülerinnen und Schüler, aber auch Schulen darin zurechtfinden, brauchen sie kompetente Beratungsstellen, die von den zu bewilligenden Mitteln unabhängig sind. Darüber hinaus ist es eine politische Aufgabe sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, dieses Geflecht zu entwirren und für eine transparente Rechtslage zu sorgen.


Diagnose-Panik


„Diagnosen schreiben fest und stigmatisieren. Ein diagnostiziertes Kind hat keine Chance mehr, aus seiner Schublade herauszukommen.“
Zwischen Menschen schleifen sich innerhalb kürzester Zeit Verhaltensspiele ein. Um jemanden in eine Schublade zu stecken, braucht es keine Diagnose. Einfaches Zusammenleben reicht vollkommen aus. Wenn Diagnostizieren böse ist, dann sucht man nach Auswegformulierungen: „die besonderen Jungen“, „die stillen Mädchen“, … Das sind Ausdrucksformen von Stigmatisierungen. Schülerinnen und Schüler haben kaum eine Chance, dieser Schublade zu entkommen.
„Eine Diagnose macht noch keinen gesunden Menschen.“
Ganz sicher macht keine Diagnose auf jeden Fall keinen gesunden Menschen. Jedoch bedeuten auch viele Diagnosen, zu denen z.B. die schon erwähnte AD/HS-Diagnose gehört, dass es letztendlich keine „Heilung“ gibt, zumindest nicht mit den uns heute zur Verfügung stehenden Mitteln. Es besteht vielleicht nur die Möglichkeit zu lernen, irgendwie mit den ganzen „Normalos“ in derselben Welt zurecht zu kommen. Sofern die Diagnose nicht lebensedrohend sondern lebenserklärend ist, lässt sie Betroffene zu sich selbst finden. Damit heilt die Diagnose schon an und für sich ein wenig. Darüber hinaus eröffnet sie Handlungsmöglichkeiten sowohl für die Diagnostizierten als auch für ihre Umwelt. Die Voraussetzungen verbessern sich, und unreflektierte eingeschliffene Verhaltensspiele können durchbrochen werden.
Letztendlich ist es nicht die Diagnose, die festschreibt oder stigmatisiert, sondern das Verhalten derer, die damit umgehen. Wenn in der Schule eine Lehrerin oder ein Lehrer kein adäquates Handlungsrepertoire zu einer vorliegenden Diagnose beherrscht, dann läuft das System womöglich wirklich in eine Sackgasse. Hingegen fehlt denselben Lehrerinnen und Lehrern auch ohne Diagnose die angemessene Reaktionsmöglichkeit. Insofern kann jene hier auslösen, sich um Fortbildungen zu kümmern und die „Besonderheiten” der Schülerin oder des Schülers zu respektieren.
Gerade wenn man auf seinen Fahnen stehen hat, Menschen so wertzuschätzen wie sie sind, dann helfen Diagnosen, die Eigenheiten des „besonderen” Menschen respektvoll anzuerkennen.
Bislang haben wir nur auf die personenbezogene Diagnostik geschaut. Sie soll aber auch umfeldbezogen sein. Spätestens damit wird die Gefahr von Festschreibungen durchbrochen. Denn so kommen zum einen die Umweltfaktoren wie architektonische Gegebenheiten in den Blick und zum anderen die Systeme, in denen Menschen zusammenwirken. Sobald eine umfeldbezogene Diagnose ausgesprochen und bewusst gemacht wird, beginnt ein Reflexionsprozess, der langfristig das System verändert. Ich habe den Verdacht, dass Diagnosen auch deshalb gern verhindert werden, weil die Menschen im Umfeld vorausahnen, dass dadurch ein Veränderungsprozess eingeleitet würde, der auch sie selbst beträfe. Daher vermute ich, dass die grundlegende Motivation, sich gegen Diagnosen zu stellen, nicht die Gefahr der Stigmatisierung und des Festschreibens ist, sondern die Furcht vor Veränderungen mit offenem Ausgang.
Brillen und Kontaktlinsen helfen inzwischen vielen Schülerinnen und Schülern, erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Um eine Brille als Sehhilfe verordnet zu bekommen, brauchen sie eine Diagnose. Noch in den 50er und 60er Jahren wurden Brillenträger als Brillenschlangen verspottet, auf verschiedene weitere Arten beschimpft und diskreminiert. Wenn wir auf Diagnosen verzichten wollten, dann würden wir auch vorschlagen zu verhindern, dass Kinder mit Sehschwächen Sehhilfen bekommen, so dass sie nur noch eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können. Dies kann kein ernstzunehmendes Ziel sein. Vielmehr zeigt die tatsächliche Entwicklung des Beispiels „Brille“ auf, wohin sich Inklusion in den nächsten Jahrzehnten entwickelt: So wie es heute natürlich ist und kaum noch wahrgenommen wird, dass einige Schülerinnen und Schüler Sehhilfen benutzen, so natürlich wird der Umgang auch mit anderen Besonderheiten.


Zusammenfassung

  1. Inklusion ist Menschenrecht.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich verbindliche Verträge zur Inklusion eingegangen, so dass diese umgesetzt werden muss.
  3. Inklusion geht an niedersächsischen Schulen sachgerecht weit über die Inklusion behinderter Schülerinnen und Schüler hinaus. Sie bezieht sich auf „alle Schülerinnen und Schüler“. Damit geraten alle Barrieren ins Blickfeld, auch solche die durch sprachliche oder soziale Trennungen bestehen.
  4. Wer auf seine eigene Brille verzichtete und nicht möchte, dass Schülerinnen und Schüler mit Sehschwächen Sehhilfen bekommen, kann sich glaubhaft gegen Diagnosen stellen. Alle anderen dürfen in Diagnosen Hilfsmittel sehen, die „Besonderheiten“ von Menschen zu würdigen und ihnen Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe zu ermöglichen.
  5. Schulen tun sich einen Gefallen, heute schon Kontakt mit ihrem außerschulischen Unterstützungssystem aufzunehmen und gemeinsam mit diesem zu planen, wie eine reibungslose, unauffällige Kooperation gelingen kann.
  6. Grundsätzlich braucht jede Schule ein ständiges sozialpädagogisches Team vor Ort als Ansprechpartner, Fachkompetenz und Anker ins Umfeld.
  7. Sofern noch nicht vorhanden, bauen Schulen ihre Kompetenzen im Umgang mit besonderen Unterrichtsherausforderungen aus. Hilfreich ist u.a. eine gezielte Fortbildungsplanung und die Aufnahme von frei werdenden Lehrkräften aus Förderschulen ins Kollegium.
  8. Politik hat die Aufgabe, das aktuelle Wirrwarr beim Zugang zu angepassten Unterstützungsmaßnahmen zu entheddern und rechtlich transparent zu regeln.
  9. Die aktuelle Verunsicherung durch die Inklusion in Schulen bleibt ein Übergangsstadium. In ein paar Jahren wird sie nicht mehr bewusst wahrgenommen, weil sie selbstverständlich geworden ist.


Änderungen


2012-12

Erstveröffentlichung


2013-02-01

Neu-Veröffentlichung

2016-10-04

In den letzten drei, vier Jahren hat sich im WorldWideWeb viel getan. Artikel wurden umsortiert, sind von aktuellen Beiträgen in Archive gewandert, wurden inhaltlich zerlegt, verteilt und angepasst. Mit der vorliegenden Änderung dieses Blogposts habe ich alle Links geprüft und überarbeitet. Wo es nötig war, habe ich ein wenig Text hinzugefügt, um in einer menschenlesbaren Sprache zu verdeutlichen, auf welche Dokumente ich mich beziehe, sollten Links erneut ins Leere führen oder Dokumente sogar ganz aus dem freien Zugriff im Internet entfernt werden.

2016-10-05

Anpassung der Einleitung. Es sind seit der allerersten Veröffentlichung des Blogs vier Jahre vergangen, in denen ich weiterhin mit dem Thema Inklusion im Bildungswesen regelmäßig aber unter anderen Bedingungen zu tun hatte.


Abspann

Survival of the Cooperatives setzt auf Kooperation: Schreiben Sie konstruktive Kommentare zu diesem Blog-Post und verteilen Sie ihn über Ihre sozialen Netzwerke! Danke.

3 Kommentare:

  1. Sach- und Fachgerecht zusammengefasst. Schon jetzt ist dein Blog mit einem Beitrag einer der Interessantesten im Web. Ich hoffe weiteres folgt und der Blog versinkt nicht unter anderen Projekten.

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    1. Vielen Dank. Die Sache mit den anderen Projekten bremst mich tatsächlich etwas. Aber noch habe ich ein paar Ideen im Köcher. Es kann nur etwas dauern, bis ich sie veröffentlichen werde.

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  2. Via E-Mail empfangen. Vielen Dank dafür:

    "Lieber Andreas,

    dieser Block ist wirklich gut strukturiert!! Ich habe ihn eben gelesen und freue mich, dass Du ihn an mich weitergeleitet hast!"

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